3. 3.1. Gegen diesen ihr am 15. Januar 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 27. Januar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. 3.2. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 stellte die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts der Beklagten die Beschwerde zur Erstattung einer Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zu. Dem kam die Beklagte innert Frist nicht nach. Das Obergericht zieht in Erwägung: