2.2. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 stellte das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, der Beklagten das Rechtsöffnungsgesuch zur Einreichung einer Stellungnahme innert 10 Tagen zu. Dem kam die Beklagte innert Frist nicht nach. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte mit Entscheid vom 14. Januar 2025 Folgendes: -3- " 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 60.00 wird der Gesuchstellerin [= Klägerin] auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."