Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.29 (SR.2024.493) Art. 41 Entscheid vom 17. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtschreiberin De Martin Rechtspraktikant F. Steiner Klägerin A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsam- tes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. November 2024) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 5. Novem- ber 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ für Forderungen von Fr. 70.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. September 2022 (1), Fr. 30.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Septem- ber 2022 (2) und Fr. 18.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2024 (3) sowie für die Betreibungskosten von Fr. 34.00. Unter "Forderungsur- kunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: " (1) Apple AirPods 3 via Facebook Market gekauft. Den Betrag von CHF 70.00 via TWINT überwiesen aber die Ware nie geliefert. Trotz mehrmaliger Kontaktaufnahme via Telefon, Chat, und Briefen weder Geld noch Ware erhalten. (2) Kosten & Porto für Briefe, Anzeige, etc. zur Geld-Abwicklung (3) Kosten Rückweisung Betreibungsamt Q._____" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 8. November 2024 zugestellt. Diese erhob gleichentags dagegen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 18. November 2024 (Posteingang) er- suchte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen um Erteilung der Rechts- öffnung für nachfolgend aufgeführte Beträge, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge: - Fr. 70.00 ("Kaufvertrag") nebst Zins zu 5 % seit 14. September 2022 - Fr. 30.00 ("Eintreibungskosten [Porto, Briefe, Einschreiben, etc.]") nebst Zins zu 5 % seit 14. September 2022 - Fr. 18.80 ("Betreibungskosten Q._____") nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2024 - Fr. 34.00 ("Kosten Zahlungsbefehl Q._____") nebst Zins zu 5 % seit 5. November 2024 2.2. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 stellte das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, der Beklagten das Rechtsöffnungsgesuch zur Einreichung einer Stellungnahme innert 10 Tagen zu. Dem kam die Be- klagte innert Frist nicht nach. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte mit Entscheid vom 14. Januar 2025 Folgendes: -3- " 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 60.00 wird der Gesuchstellerin [= Klägerin] auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 15. Januar 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 27. Januar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde. 3.2. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 stellte die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts der Beklagten die Beschwerde zur Erstat- tung einer Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zu. Dem kam die Beklagte innert Frist nicht nach. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die For- derung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Ge- richts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die defini- tive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden be- weist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 2.2. Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts -4- 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.2), der Prozessstoff muss von den Parteien beigebracht werden (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsöffnungsbe- gehren muss den Voraussetzungen von Art. 221 ZPO entsprechen und der Gläubiger hat den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, dem Ge- such beizulegen, es trifft ihn eine grundsätzliche Präsentationspflicht (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO; STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 36a zu Art. 84 SchKG und N. 53 zu Art. 80 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3). Von Amtes wegen zu prüfen hat der Rechtsöffnungsrichter, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (STAEHELIN, BSK SchKG, N. 50 zu Art. 84 SchKG; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.3. Der Verhandlungsgrundsatz wird durch die gerichtliche Fragepflicht abge- schwächt. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht durch entsprechende Fra- gen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvoll- ständig ist. Die richterliche Fragepflicht befreit die Parteien sodann nicht davon, dass sie die relevanten Tatsachen selber und rechtzeitig vorbringen und die entsprechenden Beweismittel einbringen müssen (vgl. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 55 ZPO und N. 6 zu Art. 56 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht greift nicht, wenn eine Partei für eine wesentliche Behauptung überhaupt kein Beweismittel offeriert (Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3 m.w.H.). Gerade im Rechtsöffnungsverfahren ist die gerichtliche Fragepflicht aufgrund des summarischen Verfahrens, der fehlenden materiellen Rechtskraft und der Tatsache, dass es sich weitge- hend um einen Urkundenprozess handelt, eingeschränkt. Das Gericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergän- zungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen. Indes besteht gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Laien eine gewisse Fragepflicht, womit auch fehlende Unterlagen angefordert werden können (STAEHELIN, BSK SchKG, N. 51 zu Art. 84 SchKG). 2.4. Als Forderungsgrund gab die Klägerin im Zahlungsbefehl vom 5. Novem- ber 2024 an, dass sie via Facebook Market Apple AirPods 3 für Fr. 70.00 gekauft habe, diese dann aber nie erhalten habe. Zusammen mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren, in welchem sie als Forderung (u.a.) Kaufvertrag, Fr. 70.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. September 2022 angab, reichte die Klägerin als Rechtsöffnungstitel das mit "Orientierung der Privatkläger- schaft über den Verfahrensabschluss" betitelte Schreiben der Jugendan- waltschaft des Kantons Aargau vom 17. Mai 2024 ein. Diesem ist zu ent- nehmen, dass die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Be- klagte mit Strafbefehl vom 15. Mai 2024 abgeschlossen hat. Die Beklagte -5- ist wegen Betrugs zum Nachteil der Klägerin schuldig gesprochen und ver- pflichtet worden, der Klägerin Fr. 70.00 Schadenersatz zu bezahlen. 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Klägerin ihre Forderung auf einen Kauf gestützt habe, wobei sie dies- bezüglich keinen unterzeichneten Kaufvertrag beigelegt habe und somit keine Schuldanerkennung vorliege. Die Klägerin habe einzig einen als "Ori- entierung der Privatklägerschaft über den Verfahrensabschluss" bezeich- neten Brief eingereicht, worin ihr mitgeteilt worden sei, dass die Beklagte mit Strafbefehl vom 15. Mai 2024 verpflichtet wurde, ihr einen Betrag von Fr. 70.00 zu bezahlen. Dieser Brief stelle jedoch keinen Rechtsöffnungstitel dar. Es liege zudem auch keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vor. Als Rechtsöffnungstitel könne einzig der – jedoch nicht eingereichte – Strafbe- fehl vom 15. Mai 2024 dienen. Für die weiteren Forderungen habe die Klä- gerin keine Rechtsöffnungstitel eingereicht. Es könne somit keine Rechts- öffnung erteilt werden (angefochtener Entscheid E. 2.2). 3.2. Die Klägerin erklärt in ihrer Beschwerde, dass ihre Forderung auf dem Schreiben der "Jungenanwaltschaft Lenzburg" vom 17. Mai 2024 basiere, welches sie ihrem Rechtsöffnungsbegehren beigelegt habe. Dieses Schrei- ben sowie den Strafbefehl vom 15. Mai 2024 ("Entscheid") reicht sie mit ihrer Beschwerde ein, jeweils versehen mit einer Rechtskraftbescheini- gung. Der Strafbefehl sei ihr auf ihre Anfrage mittlerweile zugestellt worden. Die Klägerin führt weiter aus, dass die geltend gemachten Spesen und Be- treibungskosten den tatsächlich in diesem Betreibungsverfahren entstan- denen Kosten entsprechen würden und reicht diesbezüglich weitere Doku- mente ein. Basierend auf den vorliegenden Unterlagen bittet sie um Ertei- lung der Rechtsöffnung. 3.3. 3.3.1. Festzuhalten ist, dass die nicht anwaltlich vertretene Klägerin die relevan- ten Tatsachen rechtzeitig vorgebracht und mit Beweismitteln unterlegt hat. Dass sie – im Gegensatz zur Vorinstanz – nicht erkannt hatte, dass ihr nicht der Strafbefehl zugesandt wurde, beziehungsweise sie nicht wusste, dass mit dem Orientierungsschreiben allein keine Rechtsöffnung erteilt werden kann, ist ihr angesichts ihrer Laienstellung nicht zum Vorwurf zu machen. Die Vorinstanz, welche bemerkte, dass dem Orientierungsschreiben ein Strafbefehl zugrunde lag, wäre daher verpflichtet gewesen, der Klägerin eine kurze Nachfrist zu setzen, um den Strafbefehl, versehen mit einer Rechtskraftbescheinigung nachzureichen. Mit der unterlassenen Anset- zung einer Nachfrist hat die Vorinstanz ihre richterliche Fragepflicht ver- letzt. Ohne den von der Klägerin noch einzureichenden Strafbefehl hätte -6- die Vorinstanz das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels nicht verneinen dürfen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. 3.3.2. Hinsichtlich der von der Klägerin im Rechtsöffnungsbegehren geltend ge- machten "Eintreibungskosten" hat die Vorinstanz richtigerweise festgehal- ten, dass dazu kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Die Klägerin bringt in der Beschwerde denn auch keine Gründe vor, die zu einem anderen Schluss führen würden. Die in diesem Umfang erfolgte Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens ist somit nicht zu beanstanden. 3.3.3. Bei den im Rechtsöffnungsbegehren erwähnten Forderungen "Betrei- bungskosten Q._____" und "Kosten Zahlungsbefehl Q._____" handelt es sich um Betreibungskosten. Die Erteilung der Rechtsöffnung für die Betrei- bungskosten erübrigt sich, da die Klägerin berechtigt ist, diese – sofern sie gerechtfertigt sind – von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Auch insofern ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. 3.4. 3.4.1. Für den Fall der Gutheissung der Beschwerde sieht Art. 327 Abs. 3 ZPO vor, dass die Beschwerdeinstanz entweder (kassatorisch) den angefochte- nen Entscheid aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zurückweist (lit. a) oder (reformatorisch) neu entscheidet, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist eine Angelegenheit dann, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt auf Grundlage der erstinstanzlich erhobenen Beweise resp. der im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu erhebenden Beweise vollständig feststeht, so dass es für die Rechtsanwendung keiner weiteren tatsächlichen Abklärungen mehr bedarf. Kassatorisch ist zu entscheiden, wenn die Sache noch nicht spruchreif ist, der entscheidrelevante Sachver- halt also noch nicht vollständig erstellt ist (STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 635 ff.). 3.4.2. Aufgrund des Novenverbots (vgl. E. 1) können im vorliegenden Rechtsmit- telverfahren die der Beschwerde beigelegten Unterlagen nicht berücksich- tigt werden, weshalb der entscheidrelevante Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung nicht festgestellt werden kann. Die Sa- che ist deshalb nicht spruchreif und folglich zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). -7- 4. Die obergerichtlichen Gerichtskosten sind auf Fr. 90.00 festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Bei einem Streit- wert von Fr. 100.00 unterliegt die Klägerin zu rund einem Drittel. Folglich sind ihr die Gerichtskosten von Fr. 90.00 mit Fr. 30.00 definitiv aufzuerle- gen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Über die Verteilung der verbleibenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens (=Fr. 60.00) hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Parteientschädigun- gen sind den nicht anwaltlich vertretenen Parteien keine auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirks- gerichts Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, vom 14. Januar 2025 aufge- hoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, zurückgewie- sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 90.00 wird der Klägerin im Umfang von Fr. 30.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Im Übrigen, d.h. im Umfang von Fr. 60.00, ist sie von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfah- rens zu verlegen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren ausgesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In -8- vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streit- wert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nach- lassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 100.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). -9- Aarau, 17. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin