Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen sind weder arm noch bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Sie haben deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 143 I 328 E. 3.1 m.w.H.). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ausserdem, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten.