Damit ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. Oktober 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.