vgl. auch das der Beschwerde beigelegte Schreiben des Konkursamts Aargau vom 6. Oktober 2025). Die Behauptung, die Beklagte -6- sei zahlungsfähig, ist zudem bereits deshalb nicht glaubhaft, weil sie mit der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Bedürftigkeit ersucht. Damit ist offensichtlich, dass die Beklagte zahlungsunfähig ist. Der Einwand, dass der Geschäftsführer der Beklagten an einer ADHS/ADS-Symptomatik mit relevanten Funktionseinschränkungen leide, mag die finanziellen Probleme allenfalls zu erklären, ändern an dieser Tatsache aber nichts.