2.4. Die Beklagte behauptet, sie sei zahlungsfähig, was sich aus den noch einzuholenden Finanzunterlagen ergebe. Die Beklagte hat aber keinerlei Unterlagen zu ihrer Zahlungsfähigkeit eingereicht. Das Obergericht ist zudem nicht verpflichtet, die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1; vgl. auch das der Beschwerde beigelegte Schreiben des Konkursamts Aargau vom 6. Oktober 2025).