Der Beschwerde ist ein Bankauszug der UBS AG beigelegt, aus welchem ersichtlich ist, dass der Klägerin am 2. Oktober 2025 Fr. 2'181.55 vergütet wurden. Ob es sich hierbei um die Konkursforderung handelt, lässt sich allerdings nicht abschliessend feststellen. Weiterungen zu dieser Frage erübrigen sich jedoch. Selbst für den Fall, dass die Konkursforderung am 2. Oktober 2025 getilgt worden und deshalb die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG als erfüllt zu erachten wäre, ist die Beschwerde zum Scheitern verurteilt, weil – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – die Beklagte ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat.