3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegner bzw. dem Gemeinwesen aufzuerlegen; dem Beschwerdeführer sei für beide Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO i.V.m. Art. 20a SchKG) zu gewähren. 5. Es seien die nachstehenden Beweismittel abzunehmen." 3.2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort.