3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 10. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 174 Abs. 3 i.V.m. Art. 36 SchKG), sodass bis zum rechtskräftigen Entscheid keine konkursrechtlichen Vollzugshandlungen (Publikationen, Sicherungs-/Verwertungsmassnahmen etc.) vorgenommen werden. 2. Die Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 01.10.2025, mit welcher über die A._____ GmbH der Konkurs eröffnet wurde, sei aufzuheben.