1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 11. März 2025 für eine Forderung von Fr. 1'749.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. März 2025 sowie für eine Forderung ohne Zins von Fr. 35.00. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 13. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 6. Juni 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 8. April 2025 der Beklagten am 11. April 2025 zugestellt worden war und die Beklagte die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte.