Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.289 (SG.2025.156) Art. 201 Entscheid vom 21. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Beklagte A._____ GmbH, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regiona- len Betreibungsamts Q._____ vom 11. März 2025 für eine Forderung von Fr. 1'749.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. März 2025 sowie für eine Forderung ohne Zins von Fr. 35.00. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 13. März 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 6. Juni 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg das Kon- kursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 8. April 2025 der Be- klagten am 11. April 2025 zugestellt worden war und die Beklagte die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 1. Oktober 2025: " 1. Über A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2025, 10:45 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 200.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von CHF 200.00 zusteht. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 10. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 174 Abs. 3 i.V.m. Art. 36 SchKG), sodass bis zum rechtskräftigen Ent- scheid keine konkursrechtlichen Vollzugshandlungen (Publikationen, Sicherungs-/Verwertungsmassnahmen etc.) vorgenommen werden. 2. Die Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 01.10.2025, mit welcher über die A._____ GmbH der Konkurs eröffnet wurde, sei aufzuheben. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegner bzw. dem Ge- meinwesen aufzuerlegen; dem Beschwerdeführer sei für beide Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO i.V.m. Art. 20a SchKG) zu gewähren. 5. Es seien die nachstehenden Beweismittel abzunehmen." 3.2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung -4- des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner, seine gegen das Kon- kurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem an- gefochtenen Entscheid entstandenen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhe- bung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berück- sichtigt werden (BGE 139 III 491, 136 III 194; ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 2'181.55 (vorinstanzliche Akten act. 12). Die Beklagte macht beschwerdeweise gel- tend, sie habe diese Schuld am 2. Oktober 2025 vollumfänglich getilgt. Der Beschwerde ist ein Bankauszug der UBS AG beigelegt, aus welchem ersichtlich ist, dass der Klägerin am 2. Oktober 2025 Fr. 2'181.55 vergütet wurden. Ob es sich hierbei um die Konkursforderung handelt, lässt sich allerdings nicht abschliessend feststellen. Weiterungen zu dieser Frage er- übrigen sich jedoch. Selbst für den Fall, dass die Konkursforderung am 2. Oktober 2025 getilgt worden und deshalb die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG als erfüllt zu erachten wäre, ist die Beschwerde zum Scheitern verurteilt, weil – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – die Beklagte ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. 2.3. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als eine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide -5- Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf ei- nem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. Sep- tember 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärungen der Bank, das schuldne- rische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- oder Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug min- destens der letzten drei Jahre (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Von wesentlicher Bedeutung sind zudem Bankkontoauszüge oder weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten. Bei Privatpersonen sind dies Steuererklärungen und -einschätzungen sowie Belege über Lebens- haltungskosten, bei Unternehmungen Jahres- und Zwischenabschlüsse sowie aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten mit Belegen (PETER DIGGEL- MANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15b zu Art. 174 SchKG). Der Schuldner muss im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung mit einer detaillierten Analyse dieser Unterlagen rechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). 2.4. Die Beklagte behauptet, sie sei zahlungsfähig, was sich aus den noch ein- zuholenden Finanzunterlagen ergebe. Die Beklagte hat aber keinerlei Un- terlagen zu ihrer Zahlungsfähigkeit eingereicht. Das Obergericht ist zudem nicht verpflichtet, die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft er- scheinen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. Au- gust 2025 E. 4.1; vgl. auch das der Beschwerde beigelegte Schreiben des Konkursamts Aargau vom 6. Oktober 2025). Die Behauptung, die Beklagte -6- sei zahlungsfähig, ist zudem bereits deshalb nicht glaubhaft, weil sie mit der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Bedürftigkeit ersucht. Damit ist offensichtlich, dass die Beklagte zahlungs- unfähig ist. Der Einwand, dass der Geschäftsführer der Beklagten an einer ADHS/ADS-Symptomatik mit relevanten Funktionseinschränkungen leide, mag die finanziellen Probleme allenfalls zu erklären, ändern an dieser Tat- sache aber nichts. Damit ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirks- gerichts Lenzburg vom 1. Oktober 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen sind weder arm noch bedürftig, son- dern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Sie haben deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege (BGE 143 I 328 E. 3.1 m.w.H.). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ausserdem, dass im vorliegenden Beschwerde- verfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (vgl. statt vieler: BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). -7- Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 21. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber