und durch ihre Nachlässigkeit, die vor der Konkurseröffnung vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. Oktober 2025 aufgehoben und es wird erkannt: