Das entsprechende Schreiben befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten und wurde bei der vorinstanzlichen Entscheidfällung nicht berücksichtigt, womit davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz das Schreiben nicht erhalten hat. Nachdem die Beklagte den effektiven Versand des Schreibens vom 29. September 2025 (und die Zustellung bei der Vorinstanz) nicht nachweist, wobei es ohnehin nicht per Einschreiben versendet worden zu sein scheint, muss davon ausgegangen werden, dass sie die Vorinstanz nicht über die vollständige Zahlung der Konkursforderung informiert hat. Die Beklagte hat folglich durch ihre Zahlungssäumigkeit -5-