Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (act. 11). Die Beklagte behauptet zwar, der Vorinstanz die vollständige Tilgung der Konkursforderung mit Schreiben vom 29. September 2025 mitgeteilt zu haben (Beschwerdebeilage). Das entsprechende Schreiben befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten und wurde bei der vorinstanzlichen Entscheidfällung nicht berücksichtigt, womit davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz das Schreiben nicht erhalten hat.