auf Fr. 3'397.35 (VA, act. 10). Die Beklagte behauptet, am 9. Oktober 2025, mithin während der Beschwerdefrist, Fr. 2'826.25 an das Regionale Betreibungsamtes Q._____ mit der Mitteilung für den Empfänger "Betreibung Nr aaa" überwiesen zu haben (Beschwerdebeilage [BB] 6, S. 7). Damit wäre die Konkursforderung der Klägerin nicht gedeckt, selbst wenn die Zahlung ausgeführt worden wäre. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten, Gläubigerverzicht bzw. Hinterlegung bei der Rechtsmittelinstanz) ist demnach nicht erfüllt. Demzufolge erübrigt es sich, auf die Zahlungsfähigkeit der Beklagten einzugehen.