2.2. Der Konkursentscheid gilt der Beklagten als am 29. September 2025 zugestellt (VA, act. 27, sog. Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 9. Oktober 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses hätte verzichten müssen. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen, Kosten und Entscheidgebühr der Vorinstanz -4-