" 1. Der über die Beschwerdeführerin am 18. September 2025 eröffnete Konkurs sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung, auch mit Bezug auf Eintragungen im Handelsregister, zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: