3. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr als am 29. September 2025 zugestellt geltenden Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe am 9. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: -3-