1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q.____ vom 11. März 2025 für eine Forderung von Fr. 2'756.00 nebst 5 % Zins seit 7. März 2025 (Forderungsgrund: "Ausstehende Sozialversicherungsforderung, 06.12.2024 Akontorechnung [12.2024] Fr. 2'801.00, 06.03.2025 Verzugszins 01.01.2025 - 06.03.2025 Fr. 25.25") sowie Fr. 70.25 Forderung ohne Zins. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 14. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 6. Mai 2025 wurde der Beklagten am 7. Mai 2025 zugestellt.