1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 30. September 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über A._____, Inhaberin des Einzelunternehmens "B._____", […], wird mit Wirkung ab 14. November 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 2'500.00 verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.