2.3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass über die der Beklagten tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und die tatsächlich anfallenden Ausgaben kein vollständiges Bild vorliegt. Mit den lückenhaften Unterlagen ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Damit lässt sich auch nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als ihre Zahlungsunfähigkeit. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 30. September 2025 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.