Die bis Ende 2025 erwarteten Einnahmen von rund Fr. 40'000.00 aus bereits gebuchten Terminen (BB 12) können nach der in E. 2.3.2 hievor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu den liquiden Mitteln gezählt werden. Der Zwischenabschluss 2025 ist überdies nur wenig aussagekräftig, da darin nur der Lohn- und Raumaufwand ausgewiesen ist, während der ganze übrige Aufwand (für Material, Sozialversicherungsbeiträge, Reinigung, Fahrzeug, Informatik, Kundenbetreuung, Bankspesen etc.), der im Jahr 2024 total Fr. 27'132.80 betragen hatte, nicht enthalten ist. Dass die Beklagte von Januar bis Juli 2025 gar keine solchen Aufwendungen hatte, -8-