Nach Abzug des Raumaufwands von Fr. 12'351.78 und des Lohnaufwands von Fr. 15'997.75 verblieb ein Gewinn von Fr. 13'339.30. In der Zwischenbilanz per Ende Juli 2025 wies die Beklagte einen Kassenbestand von Fr. 18'552.72 und ein Bankkontoguthaben vom Fr. 636.21 aus. Die bis Ende 2025 erwarteten Einnahmen von rund Fr. 40'000.00 aus bereits gebuchten Terminen (BB 12) können nach der in E. 2.3.2 hievor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu den liquiden Mitteln gezählt werden.