_ keine nicht getilgten Pfändungsverlustscheine und keine anderweitigen Konkurseröffnungen verzeichnet. Die unbestrittenen offenen Forderungen von total Fr. 1'278.68 sind durch die Konkurshinterlage von Fr. 2'000.00 (auch unter Berücksichtigung des gemäss E. 2.2 hievor allenfalls noch offenen Restbetrags von Fr. 466.80 [= Fr. 1'043.75 - Fr. 576.95]) gedeckt. Gemäss Zwischenabschluss 2025 (BB 13) erwirtschaftete die Beklagte von Januar bis Juli 2025 (Beschwerde Rz. 12) Einnahmen von Fr. 41'688.83. Nach Abzug des Raumaufwands von Fr. 12'351.78 und des Lohnaufwands von Fr. 15'997.75 verblieb ein Gewinn von Fr. 13'339.30.