gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich der Zinsen -5- und Kosten [Ziff. 1] bzw. Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers [Ziff. 2]) erfüllt. 2.3. 2.3.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 Ingress SchKG).