Ob nur die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 576.95 oder auch die Zinsen und Kosten getilgt wurden, geht aus den genannten Dokumenten nicht hervor. Jedoch hat die Beklagte am 9. Oktober 2025, mithin während der Beschwerdefrist, den Betrag von Fr. 2'500.00 (bestehend aus der Konkurshinterlage von Fr. 2'000.00 und den Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00) bei der Obergerichtskasse hinterlegt (BB 11). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 1'043.75 (vgl. vorinstanzliche Akten [VA] act. 13) getilgt resp. gedeckt und die erste Voraussetzung von Art.