2.2. Die Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass sie die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung bezahlt habe. Zum Beweis dafür reicht sie ein Schreiben der Klägerin vom 7. Oktober 2025, wonach die Betreibung erledigt und im Betreibungsregister als bezahlt resp. erledigt zu vermerken sei (Beschwerdebeilage [BB] 9), und die Schuldnerinformation des Betreibungsamts Q._____ vom 10. Oktober 2025, welche den Vermerk "erledigt gemäss Gläubiger" enthält (BB 5), ein. Ob nur die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 576.95 oder auch die Zinsen und Kosten getilgt wurden, geht aus den genannten Dokumenten nicht hervor.