" 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 30.09.2025 aufzuheben, das Konkursbegehren abzuweisen und folgerichtig von der Eröffnung des Konkurses abzusehen. 2. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Aargau unverzüglich anzuweisen, die entsprechende Eintragung vorzunehmen bzw. den Zusatz 'in Auflösung' zu entfernen. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. der Vorinstanz."