1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte (Inhaberin des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "B._____") mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 10. Juni 2025 für eine Forderung von Fr. 547.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juni 2025, Verzugszins vom 1. April 2025 bis 5. Juni 2025 in der Höhe von Fr. 4.95 und Fr. 25.00 aufgrund der Akontorechnung Nr. 32346005 (3.2025) vom 11. März 2025. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 16. Juni 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.