4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die (reduzierten) Gerichtskosten sind auf Fr. 300.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)