2.3. Der Kläger fordert in seiner Eingabe, die Verfügung zur Verbesserung seines Rechtsöffnungsbegehrens sei ihm erneut zuzustellen. Falls dies so zu verstehen wäre, dass er seine Eingabe fälschlicherweise als Beschwerde bezeichnet haben sollte und stattdessen eine Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO verlangen wollte, wäre hierauf nicht einzutreten. Für die Beurteilung eines solchen Fristwiederherstellungsgesuchs ist nicht die Rechtsmittelinstanz, sondern die Vorinstanz zuständig, da sie die vom Kläger verpasste Frist ansetzte (Art. 148 Abs. 1 ZPO; GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 149 ZPO).