2.2.3. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, ist der Zahlungsbefehl zur Behandlung des Rechtsöffnungsbegehrens essentiell und diesem daher beizulegen (angefochtener Entscheid E. 1.1; STAEHELIN, BSK-SchKG, N. 36a zu Art. 84 SchKG). Nachdem der Kläger den verlangten Zahlungsbefehl trotz Aufforderung nicht einreichte, ist die Vorinstanz, wie von ihr angedroht, zu Recht nicht auf das Rechtsöffnungsbegehren eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.