Dem scheint der Kläger insofern nachgekommen zu sein, als die Verfügung vom 5. September 2025 gemäss Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post am 12. September 2025 von D._____ abgeholt wurde. Dass diese, gemäss Aussagen des Klägers, ihm die Verfügung dann nicht weitergeleitet oder ihn zumindest darüber informiert habe, fällt in seinen Verantwortungsbereich.