seiner Beschwerde während des Fristablaufs in Italien befunden haben soll. Mit dem Einreichen seines Rechtsöffnungsbegehrens begründete der Kläger ein Prozessrechtsverhältnis, welches ihn verpflichtete, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Dem scheint der Kläger insofern nachgekommen zu sein, als die Verfügung vom 5. September 2025 gemäss Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post am 12. September 2025 von D._____ abgeholt wurde.