An der von der Vorinstanz gewählten 10-tägigen Frist gibt es nichts auszusetzen, zumal es sich beim provisorischen Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches und damit schnelles Verfahren handelt (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. 3. Aufl. 2021 [BSK-SchKG], N. 1 zu Art. 82 SchKG). Ebenfalls unbeachtlich ist, dass der Kläger sich gemäss -4-