Die Dauer der Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Eingabe nach Art. 132 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts, wobei sie in der Regel kurz zu bemessen ist. Als richterliche Frist ist die Nachfrist aus zureichenden Gründen erstreckbar (KRAMER/ERK, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Dike-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 132 ZPO m.w.H.). An der von der Vorinstanz gewählten 10-tägigen Frist gibt es nichts auszusetzen, zumal es sich beim provisorischen Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches und damit schnelles Verfahren handelt (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.