2.2.2. Sofern der Kläger mit diesen Ausführungen zum Ausdruck bringen will, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie trotz seiner ausgebliebenen Verbesserung – deren rechtzeitige Erledigung ihm aufgrund seiner Abwesenheit verwehrt gewesen sei – entschieden habe, ist ihm nicht zu folgen.