2.2. 2.2.1. Der Kläger führt in seiner Beschwerde aus, sich bis Ende September in Italien befunden zu haben. Da die Post nicht weitergeleitet worden sei, habe er erst nach seiner Rückkehr die gesamte Briefkorrespondenz, unter anderem die Verfügung vom 5. September 2025, gelesen. Der Entscheid vom 1. Oktober 2025 sei daher aufzuheben und es sei ihm eine neue Frist zur Verbesserung seines Rechtsöffnungsgesuchs anzusetzen.