2. 2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides aus, der Kläger habe seinem Rechtsöffnungsgesuch den entsprechenden Zahlungsbefehl nicht beigelegt, weshalb weder klar sei, ob und wann der Beklagten ein Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, noch, ob und wann diese Rechtsvorschlag erhoben habe. Mit Verfügung vom 5. September 2025 sei der Kläger zur Verbesserung seines Gesuchs, insbesondere zum Einreichen eines Zahlungsbefehls, aufgefordert worden. Dem sei er innert Frist nicht nachgekommen, sodass auf das Rechtsöffnungsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten sei.