" 1. Auf das Rechtsöffnungsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 400.00 verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 3. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 8. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid fallen zu lassen und ihm die Verfügung zur Verbesserung des Gesuchs erneut zuzustellen. 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.