1. 1.1. Mit undatiertem Rechtsöffnungsbegehren erklärte der Kläger beim Bezirksgericht Aarau am 2. September 2025 (Posteingang Bezirksgericht Aarau), am 17. April 2025 ein Betreibungsbegehren über Fr. 25'000.00 gegen die Beklagte gestellt zu haben und verlangte für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung. 1.2. Mit Verfügung vom 5. September 2025 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Kläger auf, seinem Rechtsöffnungsgesuch den Zahlungsbefehl beizulegen, andernfalls auf sein Gesuch nicht eingetreten werden könne. 2. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau: