Der Beschwerdeinstanz ist es daher nicht möglich, sich ein Bild über die wirtschaftliche Lage des Beklagten zu machen. Somit hat er seine Zahlungsfähigkeit nicht im oben erwähnten Sinne glaubhaft gemacht. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob ein in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG genannter Konkursaufhebungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) erfüllt ist. 4. Zusammenfassend liegt kein Grund vor, aufgrund dessen der mit Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. Oktober 2025 über den Beklagten eröffnete Konkurs aufzuheben wäre. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.