3.2.2. Der Beklagte führte in seiner Beschwerde lediglich aus, die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die vollständige Bezahlung sämtlicher Forderungen sei nachweislich vor dem massgeblichen Termin erfolgt; die Zahlungsfähigkeit sei bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids unzweifelhaft gegeben und durch Urkunden belegt gewesen. Weshalb seine Zahlungsfähigkeit konkret gegeben sein soll, legte der Beklagte in der Beschwerde jedoch nicht substantiiert dar und reichte auch keine entsprechenden Belege ein. Der Beschwerdeinstanz ist es daher nicht möglich, sich ein Bild über die wirtschaftliche Lage des Beklagten zu machen.