auf die in der Beschwerde gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, indem sie ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die Eingabe per E-Mail, mit welcher er die Zahlungsnachweise an die Vorinstanz übermittelt habe, formungültig sei, näher einzugehen.