Die Ausführung herkömmlicher Überweisungen kann je nach Einlieferungszeitpunkt mehrere Stunden oder sogar Tage in Anspruch nehmen (www.akb.ch/private/bezahlen/zahlungsverkehr/instant-zahlung). Dass die Gutschrift der zur Ausführung am 1. Oktober 2025 erfassten Zahlung des Beklagten auf dem Konto der Klägerin bereits bis um 10:30 Uhr erfolgt war, ist nicht belegt. Folglich hat der Beklagte den Urkundenbeweis der Tilgung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung nicht erbracht. Eine Aufhebung des Konkursdekrets gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG kommt deshalb nicht in Frage. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, -6-