Mit diesem Dokument hat der Beklagte daher nicht bewiesen, dass der Betrag von Fr. 770.05 vor der am 1. Oktober 2025 um 10:30 Uhr erfolgten Konkurseröffnung auf seinem Konto belastet und auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurde. Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren weder eine Belastungsanzeige noch ein anderes Dokument eingereicht, aus welchem verlässlich hervorginge, dass und in welchem genauen Zeitpunkt der Betrag von Fr. 770.05 tatsächlich von seinem Konto abgebucht wurde. Zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der Klägerin hat der Beklagte ebenfalls keine Beweismittel vorgelegt.