Unter "Erweiterte Zahlungsoptionen" wurde zwar der Status "Verbucht" vermerkt. Die Fusszeile des Dokuments enthält allerdings den Hinweis "Sämtliche Informationen erfolgen ohne jegliche Gewähr. Dies ist keine Ausführungsbestätigung." Mit diesem Dokument hat der Beklagte daher nicht bewiesen, dass der Betrag von Fr. 770.05 vor der am 1. Oktober 2025 um 10:30 Uhr erfolgten Konkurseröffnung auf seinem Konto belastet und auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurde.