2.2. Geldschulden sind Bringschulden (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Bei Barzahlung tritt die Erfüllungswirkung somit ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger den geschuldeten Betrag an seinem Wohn- oder Geschäftssitz übergibt. Beim bargeldlosen Zahlungsverkehr ist die Leistung erst dann richtig erbracht, wenn der Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben ist und dieser über das Geld verfügen kann (BGE 124 III 112 E. 2a; JO- LANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 74 OR; INGEBORG SCHWEN- ZER/CHRISTINA FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, Rz. 7.11a und 75.08).