2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht und sämtliche Forderungen, einschliesslich Zinsen und Kosten, vor der Konkurseröffnung vollständig getilgt hat. 3. Es sei die sofortige Entsperrung sämtlicher gesperrter Konten anzuordnen. 4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 325 Abs. 2 ZPO). 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung.